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Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen
[Nr.99080146001000 ]
Leistungsbeschreibung
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
- Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
- Kassel, Dezernat Verkehr
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiges Identitätsdokument
- Kopie der Lizenz
- Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein