Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
[Nr.99056001080000 ]
Leistungsbeschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
Anträge / Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Verfahrensablauf
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
Was sollte ich noch wissen?
Die Rehabilitierungsbescheingung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.