Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen
[Nr.99089013001000 ]
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.
Genehmigungspflichtig sind sowohl
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
An wen muss ich mich wenden?
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan M 1:100
- Katasterplan M 1:1000
- Bauplan des Lagers M 1:100
- Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
- Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
- Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Voraussetzungen
Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
- Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
- Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
- Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.