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10.02.2021

Bürgerinfo Winterdienst

Der Winter gibt nochmal alles, hieraus resultieren auch einige Pflichten

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten (§ 3) bei Schneefall die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 4), die Überwege (§ 2 Abs. 5) vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

1) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in § 11 Abs. 1 b) Satz 3 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

2) In Fußgängerzonen ist eine benutzbare Gehfläche in einer Mindestbreite von 2,50 m entlang des Grundstückes und ein Übergang zur gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe des Grundstückseinganges von mindestens 1,50 m Breite vom Schnee zu räumen.

3) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

4) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

6) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

7) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

Quelle: Stadt Stadtallendorf