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26.04.2021

B-Plan 5d_2.Änderung

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 21/2021

Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf, Kernstadt 

Bebauungsplan Nr. 5d „Hauptzentrum/ Änderung“ - 2. Änderung im Bereich Feuerwache

(im Verfahren gemäß § 13a BauGB – Bebauungsplan der Innenentwicklung)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB - Entwurfsoffenlage

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf hat am 25.02.2021 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.5d „Hauptzentrum/Änderung“ – 2.Änderung im Bereich Feuerwache in der Kernstadt beschlossen.

(2) Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst die Flurstücke: 28/29, 197 und 28/31tlw.. in der Flur 29, jeweils Gemarkung Stadtallendorf, Kernstadt. Das Plangebiet erfasst das Gelände der heutigen Feuerwache im Bereich der Herrenwaldstraße / Straße des 17.Juni.

(3) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(4) Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Änderung des Maßes der baulichen Nutzung für eine Nachverdichtung, Änderung der Bauweise und die Erweiterung der Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung Feuerwehr nach Süden auf die bisher ausgewiesene Parkplatzfläche. Gleichzeitig wurden die bisherigen textlichen Festsetzungen auf ihre städtebauliche Notwendigkeit und auf die aktuellen Gesetzesgrundlagen hin überprüft und angepasst. In der Summe der Änderungen erfolgt eine Nachverdichtung und Optimierung des bauplanungsrechtlichen Innenbereiches, so dass die Änderung gemäß § 13a BauGB vorgenommen werden kann.

(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB gegeben.

(6) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf hat auch die Einleitung der Entwurfsoffenlage gemäß § 3 Abs.2 BauGB beschlossen.

(7) In Ausführung des § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen des Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom

26.04.2021 - 11.06.2021 einschließlich

in der Stadtverwaltung Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich IV - Bauen, Umwelt und Grundstücksangelegenheiten, Zimmer 2.63, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie nach Vereinbarung öffentlich aus. In dieser Zeit ist Gelegenheit gegeben sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und zu äußern (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per E-Mail). Auch die Abgabe der Stellungnahmen per E-Mail (fischer@fischer-plan.de) ist unter Angabe des Plannamens möglich. Da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach „Klingeln“ oder auf „telefonischen Zuruf“ am Eingang des Rathauses betreten werden können und danach die Personenabstände nach § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unter mehr als zwei Personen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes zählen, einzuhalten sind, kann es zu Wartezeiten bei der Einsichtnahme kommen. In Ergänzung der o.g. Ausführungen weist die Stadt Stadtallendorf aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit und auf geänderte und ergänzte Einsichtsmöglichkeiten der Planunterlagen hin. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen und Hinweise zur Planung vorgebracht werden, wobei im öffentlichen Interesse auf die Notwendigkeit der vorherigen telefonischen Vereinbarung hingewiesen wird.

(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.stadtallendorf.de/Leben/Bauen-Wohnen/Öffentlichkeitsbeteiligung und heruntergeladen werden. Das Aufsuchen der Stadtverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

(9) Gemäß § 4b BauGB hat die Stadt Stadtallendorf das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Planung und Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.

(10) Gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgebeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.


Übersichtskarte Geltungsbereich

Bebauungsplan Nr. 5d „Hauptzentrum/ Änderung“ - 2. Änderung im Bereich Feuerwache

Stadtallendorf, 14.04.2021

Der Magistrat der

Stadt Stadtallendorf

Christian Somogyi

Bürgermeister

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