Inkrafttreten B-Plan Nr. 96 "Westliche DAG, 1. Änderung"
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 23/2023
Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 96 „Westliche DAG, 1. Änderung“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf hat in ihrer Sitzung am 30.03.2023 den Bebauungsplan Nr. 96 „Westliche DAG, 1. Änderung“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Stadtallendorf tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 96 „Westliche DAG, 1. Änderung“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofsstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich IV – Bauen und Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Der Entschädigungsanpruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebau-ungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttre-ten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Stadtallendorf geltend gemacht worden ist. Eben-falls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Ver-letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schrift-lich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Stadtal-lendorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel be-gründen soll, ist darzulegen.
Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bebauungsplan Nr. 96 „Westliche DAG, 1. Änderung“
(Planteil – unmaßstäblich)
Übersichtskarte
Stadtallendorf, 12.04.2023
Der Magistrat der
Stadt Stadtallendorf
Otmar Bonacker
Erster Stadtrat