Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf 79. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilplan Hatzbach, im Bereich »Ledersberg« und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107. »Am Ledersberg«, Hatzbach hier: Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 59/2024


Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf

Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf
79. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilplan Hatzbach, im Bereich „Ledersberg“ und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107. „Am Ledersberg“, Hatzbach
hier: Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch


Ziele der Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplans ist Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans. Beide Verfahren werden im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren.
Aufgrund der örtlichen Nachfragesituation ist es Ziel der Planung, weitere Wohnbaumöglichkeiten in Hatzbach zu schaffen. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des geplanten Baugebietes überwiegend als landwirtschaftliche Fläche (Grünland) und als private Grünfläche sowie die vorhandene Bebauung in der „Ohrgasse“ und „Am Ledersberg“ bereits als gemischte Baufläche dar.
Planungsziel ist die Schaffung einer gemischten Baufläche mit dem Ziel, daraus auf der Bebauungsplanebene ein Dörfliches Wohngebiet zu entwickeln und Baugrundstücke für eine überwiegende Wohnnutzung im dörflichen Rahmen anzubieten. Geplant sind überwiegend Maßnahmen zur Wohnraumschaffung, so dass mit dem Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, situations- und nachfrageangepasst ein dörfliches Wohngebiet ausgewiesen werden soll, das zugleich auch wirtschaftliche Nutzungen ermöglicht, die zum dörflichen Bezugsraum gehören.
Damit berücksichtigt die Planung insbesondere „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (…) sowie die Bevölkerungsentwicklung“ nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.


Geltungsbereich der Planung
Der Geltungsbereich befindet sich in der nordwestlichen Ortsrandlage, unmittelbar angrenzend an die dortige Bebauung in den Straßen „Am Ledersberg“ und „Ohrgasse“. Neben der vorhandenen Bebauung handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen mit Grünlandnutzung. In West-Ost-Richtung verläuft ein unbefestigter Wirtschaftsweg (geschottert) durch das Gelände.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Flur 1 die Flurstücke 46/1, 48/2, 50, 50/1, 51/1,51/2, 78 tw., 79 tw., 82 tw. (Wegeparzelle „Am Ledersberg“) und in der Flur 5 die Flurstücke 6/2, 6/4, 13/2, 13/3, 13/4, 129/60, 61/5, 61/6 tw, und 61/7.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist identisch, jedoch ohne die bereits baulich genutzten Grundstücke in den Straßen „Am Ledersberg“ und „Ohrgasse“.
Der räumliche Geltungsbereich der Bauleitpläne entspricht den nachstehend abgebildeten Karten, die kein Bestandteil der formellen Bekanntmachung sind.

Beschlussfassungen
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf hat in ihrer Sitzung am 15. September 2022 beschlossen, den Flächennutzungsplan, Teilplan Hatzbach, im Gewann „Am Ledersberg“ gemäß § 5 ff. BauGB zu ändern und parallel den Bebauungsplan Nr. 107 „Am Ledersberg“ gemäß §§ 8 ff. BauGB aufzustellen. Zugleich mit den Beschlüssen wurde der Magistrat beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.
Auf dieser Beschlusslage werden nun die weiteren Beteiligungen durchgeführt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird durch Auslegung des Entwurfes der Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht, sowie des Entwurfes des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Grünordnungsplan und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, durchgeführt. Die betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und erhalten innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.


Durchführung der Offenlage
Die Beteiligung erfolgt im Internet. Die Gelegenheit zu Äußerungen wird auf schriftliche Äußerungen (schriftlich oder elektronisch) beschränkt. Anregungen und Hinweise können auch per E-Mail an die Adresse frank.pinhard@stadtallendorf.de oder an die Adresse
geoplan-marburg@t-online.de gerichtet werden. Eine Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist nur ausnahmsweise während der unten genannten Zeiten möglich.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden nach § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt und der Öffentlichkeit während der untenstehenden Frist zugänglich gemacht:
a) auf der Internetseite der Stadt Stadtallendorf unter
http://www.stadtallendorf.de/leben/bauen&wohnen/öffentlichkeitsbeteiligung,
b) im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.
Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Entwürfe der Flächennutzungsplan-Änderung und des Bebauungsplanes einschließlich der vorgenannten Planungsbestandteile gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 09. September bis einschl. 11. Oktober 2024
in der Stadtverwaltung Stadtallendorf, 35260 Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, Zimmer 2.68 während der folgenden Dienststunden:
Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.


Umweltbezogene Informationen, Angaben und Ausarbeitungen
Als umweltbezogene Informationen, Angaben und Ausarbeitungen liegen vor:
- die Begründung und der Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Änderung,
- die Begründung, der Umweltbericht, der Grünordnungsplan und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Bebauungsplan.
Für beide Verfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere der Ausarbeitung der Umweltberichte und der arten- und naturschutzfachlichen Beiträge wurden die in der Praxis bewährten, einschlägigen Methoden und Prüfverfahren eingesetzt.


Umweltbezogene Stellungnahmen
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit behandlungsbedürftigen Hinweisen und Anregungen von folgenden Verbänden, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie aus der beteiligten Öffentlichkeit eingegangen:
- Kreisausschuss Marburg-Biedenkopf, FB. Bauen, Wasser und Naturschutz, FD. Wasser- und Bodenschutz, Sachbezug: Wasserschutzgebiet;
- Kreisausschuss Marburg-Biedenkopf, FB. Bauen, Wasser und Naturschutz, FD. Naturschutz, Sachbezug: Bestandsaufnahmen, Artenvorkommen, Außenbeleuchtung, Energienutzung, Freiflächengestaltung, Biotoptypen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Korrekturzu- und -abschläge, Hausgärten, Nistkästen;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Obere Landesplanungsbehörde, Sachbezug: Inanspruchnahme VBG Landwirtschaft, Innen-/Außenentwicklung, Nachfragenachweis, Bedarfsbegründung, dörfliche Eigenentwicklung;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Grundwasser, Wasserversorgung, Sachbezug: Bedarfsdeckungs- und Wassersparnachweis, Wasserschutzgebiet, Grundwasserhaushalt und -neubildung, Grundwasserflurabstände, Stoffeinträge, Niederschlagswasserversickerung, bau-, anlage- und nutzungsbedingte Auswirkungen;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Bauleitplanung, Sachbezug: Inanspruchnahme VBG Landwirtschaft, Innen-/Außenentwicklung, Nachfragenachweis, Bedarfsbegründung, dörfliche Eigenentwicklung;
- Regierungspräsidium Kassel, Dez. Landwirtschaft, Sachbezug: Inanspruchnahme landwirtschaftliche Flächen, Innen-/Außenentwicklung, Nichtinanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen;
Umweltrelevante Stellungnahmen mit nicht behandlungsbedürftigen Hinweisen und Anregungen sind von folgenden Verbänden, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie aus der beteiligten Öffentlichkeit eingegangen:
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Obere Naturschutzbehörde, Sachbezug Nichtbetroffenheit Schutzgebiete;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Kommunale Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsanlagen, Sachbezug Nichtbetroffenheit;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz, Sachbezug Nichtbetroffenheit, Hinweis auf Thema Starkregen.
Umweltrelevante Stellungnahmen ohne Anregungen und Hinweise sind von folgenden Verbänden, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie aus der beteiligten Öffentlichkeit eingegangen:
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Kommunales Abwasser, Gewässergüte;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Obere Forstbehörde;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Bergaufsicht;
- Regierungspräsidium Gießen, Dez. Immissionsschutz.


Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass i.d.R. alle eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der Gremien beraten und entschieden werden. Durch die Abgabe ihrer Stellungnahmen stimmen die Einwender der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zu. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und dem hessischen Datenschutzgesetz. Sofern Einwender ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Auf die Art. 13 und 14 der DSGVO wird hingewiesen.
Während der Beteiligung können von jedermann Anregungen zu den Planungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Vereinigungen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Beteiligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.
Für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB ist gem. § 4b BauGB das Planungsbüro GEOplan – Ingenieur-Gesellschaft, Kirchhain, beauftragt.

Stadtallendorf, 29.08.2024
Der Magistrat der
Stadt Stadtallendorf


Christian Somogyi
Bürgermeister

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