Aufstellung des Bebauungsplans »Vogelwiese« im Stadtteil Schweinsberg
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 17/2020
Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf
Aufstellung des Bebauungsplans „Vogelwiese“
im Stadtteil Schweinsberg
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt zusammen mit der Umweltprüfung im Zeitraum vom:
Montag, 25.05.2020 bis einschließlich Freitag, 03.07.2020
während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.00 Uhr) im Rathaus der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, öffentlich aus.
Hinweis aufgrund der aktuellen Corona-Lage:
Aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus, ist die persönliche Einsichtnahme in die Entwurfsunterlagen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06428 – 707-310 oder per E-Mail unter: frank.pinhard@stadtallendorf.de möglich.
Darüber hinaus werden die Entwurfsunterlagen während des oben genannten Zeitraums auf die Internetseite der Stadt Stadtallendorf eingestellt.
Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB):
Im Zuge der Entwurfserarbeitung wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB erarbeitet, in der insbesondere Aussagen zu Boden-, Wasser-, Luft- und Klimafunktionen, zur Grüngliederung und Realnutzung, zum örtlichen Landschaftsbild und zum Artenschutz bearbeitet wurden. Die darin enthalten Empfehlungen wurden in die Festsetzungen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft übernommen.
Das Prüfergebnis lässt sich gem. Umweltbericht bezüglich der Erheblichkeit von Schutzgutbeanspruchungen in folgender Weise zusammenzufassen:
Übergeordnete Ziele stehen der Verwirklichung der Planung nicht entgegen, Konflikte bewegen sich nach Einbeziehung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsgebote im Rahmen der gesetzlichen und fachlichen Regelungsgebote und sind in der Planumsetzung überwindbar.
Die Erheblichkeit der Planung wird in Bezug auf biologische Vielfalt und Boden mit Aus-wirkungen verbunden sein und ist entsprechend auszugleichen. Darüber hinaus sind die rechtlichen Anforderungen durch vorhandene Ausgleichsmaßnahmen, Bauverbots- und Baubeschränkungszone, Trinkwasserschutzanforderungen und Gewässerrandstreifen durch entsprechende Festsetzungen und Hinweise zu beachten, ebenso kann die Lage in einem Gebiet für Extremhochwässer durch Vorkehrungen und bautechnische Maßnahmen berücksichtigt werden. Ferner ist aufgrund der eingeschränkten Versickerungsmöglichkeiten ein hinreichendes Oberflächenwassermanagement zu entwickeln.
Mögliche Schutzgutfolgen sind demnach durch Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen zur Vermeidung und Minderung (vorrangig Erhaltungs-, Ein- und Begrünungs- sowie Gestaltungsauflagen) sowie zum Eingriffs-Ausgleich (Entwicklung einer extensiv gepflegten Streuobstwiese) auf ein verträgliches Maß begrenzbar.
Innerhalb der Erweiterungsflächen (Intensivacker) wurden keine aus artenschutzrechtlicher Sicht besonders wertvollen Strukturen festgestellt, angrenzende Bereiche der bestehenden Reitanlage werden durch die Planung nicht beschnitten und behalten ihre Habitateignung bei.
Im Rahmen der Frühjahrsbegehungen wurden Randbrüter entlang der Landstraßenein-grünung und Siedlungsbrüter wie der Hausrotschanz festgestellt.
Mit Bezug zu der Entwicklungsfläche wurden keine Arten erfasst. Für einschlägige Ag-rarbrüter erscheinen aber auch die Raumbeziehungen zu den Siedlungsbauten und damit einhergehenden menschlichen Aktivitäten zu engräumig zu sein.
Auch aus verschiedenen Quellen (Landschaftsplan Stadtallendorf, Ausweisungsunterlagen zum benachbarten VSG, Internetrecherche Natureg) finden sich keine artenschutzrelevanten Hinweise die sich mit der Entwicklungsfläche in eine Beziehung bringen lassen.
Biotopschutz:
Das Plangebiet enthält keine nach § 30 BNatSchG (§13 HAG-BNatSchG) geschützten Biotope.
Die Obstbaumgruppen im Norden und Südosten erfüllen die Biotopschutz-Anforderungen von Streuobstwiesen nicht. Nach dem „Leitfaden gesetzl. Biotopschutz in Hessen“ des HMUKLV (2016) erhalten flächige Bestände hochstämmiger, überwiegend extensiv genutzter Obstbäume außerhalb der bebauten Ortsteile ab einer Mindestgröße von 1000 qm oder ab 10 Bäumen einen Schutzstatus.
Allgemeiner europäischer Lebensraumschutz:
Die Einstufung erfolgt gemäß den Kriterien der Hessischen Lebensraum- und Biotopkartierung (HLBK): Im Geltungsbereich existieren keine EU-FFH-Lebensraumtypen.
Gesetzlicher Artenschutz:
Nach den Roten Listen gefährdete oder nach der Bundesartenschutzverordnung geschützte Tier- und Pflanzenarten wurden nicht nachgewiesen.
Randbrüter, die in Bereichen festgestellt wurden, die von der Entwicklungsplanung nicht betroffen sind, werden auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht („töten, stören und zerstören“ im Sinne des § 44 BNatSchG) nicht tangiert.
Folgende umweltbezogene Informationen wurden im Rahmen des bisher erfolgten Beteiligungsverfahrens vorgebracht:
• Von Seiten der Naturschutzbehörden wurden Anregungen zur anteiligen Begrünung von Stellplätzen vorgebracht.
• Durch die Wasserbehörden wurde auf die Lage des Plangebietes innerhalb zweier Wasserschutzgebiete sowie im Hochwasserrisikogebiet der Ohm hingewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes sowie der Entwurf des Bebauungsplans gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche).
Stadt Stadtallendorf, 08.05.2020
Der Magistrat der Stadt Stadtallendorf
Christian Somogyi
Bürgermeister
Planungsunterlagen:
Die nachfolgenden Entwurfsbestandteile sind als PDF-Dokumente erstellt, die mit einem entsprechenden Programm (z.B. mit dem kostenlosen „Adobe Reader“) gelesen und ausgedruckt werden können.