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Anerkennung von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane beantragen
[Nr.99129015000000 ]

Leistungsbeschreibung

Durchflussmesseinrichtungen auf Kläranlagen und Abwasserübergabestationen sowie Drosselorgane an Regenüberläufen und Regenüberlaufbecken erfordern eine regelmäßige Wartung und Kontrolle.

In Hessen sind regelmäßige Überprüfungen durch staatliche oder anerkannte Prüfstellen vorgeschrieben.

Diese Prüfstellen haben die Aufgabe, diejenigen Kontrollen und Prüfungen durchzuführen, die besondere Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hydraulik und Hydrometrie benötigen. Überdies müssen diese Prüfstellen hydrometrische Geräte einsetzen können, die über die übliche Ausstattung eines Ingenieurbüros oder eines Betreibers weit hinausgehen.

Die Anerkennung einer Prüfstelle muss beantragt werden.

Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines  Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden in Hessen anerkannt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Anerkennungsbehörde in Abstimmung mit einer der staatlichen Prüfstellen auf Antrag.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular mit folgenden Unterlagen:
    • fachliche Stellungnahme der staatlichen Prüfstelle
    • Verpflichtungserklärung
    • Nachweis über das Bestehen der notwendigen Haftpflichtversicherung

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der EU sind dem Antrag beizufügen:

  • Zulassungen und qualifizierte Vorlagen der Fachbehörden anderer Länder bzw. sonstiger Institutionen, die eine Prüfung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Prüfkriterien zulassen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Anerkennung einer Prüfstelle für Durchflussmessungen:
    680,00 Euro je Antrag
  • Neufassung, Ergänzung, Verlängerung sowie die Rücknahme der Anerkennung oder Ablehnung des Antrags mit Prüfaufwand: 480,00 Euro je Antrag

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Der Antragsteller erhält über die Vollständigkeit seiner eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats eine Benachrichtigung durch die Anerkennungsbehörde
  • Wird von der Anerkennungsbehörde über einen vorgelegten vollständigen Antrag nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
  • Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung in der Regel auf 5 Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

Anträge / Formulare

Ein Antragsformular ist im „Merkblatt zum Anerkennungsverfahren - Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane“ (D 2.10) des HLNUG enthalten

Was sollte ich noch wissen?

  • Änderungen von Anerkennungsvoraussetzungen während des Anerkennungszeitraumes
    Änderungen bei den für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:
    • der Übergang der Prüfstelle auf eine andere Inhaberin / einen anderen Inhaber
    • personelle Änderungen bezüglich der Prüfstellenleitung oder deren Vertretung
    • Wegfall bzw. Änderungen von wesentlichen Geräteausstattungen
    • Namensänderungen.

Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der Prüfstelle anschließend mitgeteilt.

  • Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
    Beim Nachweis gravierender qualitativer Mängel der Prüfstelle kann die Anerkennung widerrufen oder nachträglich auf bestimmte Prüfungen beschränkt werden, wenn
    • Anforderungen nicht erfüllt werden,
    • die Prüfstelle erteilte Auflagen im Anerkennungsbescheid nicht erfüllt,
    • die Prüfstelle die Behörde täuscht,
    • die Prüfstelle die technische Bewertung der Anlagen nicht sachgerecht durchführt

Fachlich freigegeben am

22.05.2014

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz