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Übergangsgeld
[Nr.99015010000000, 99114019000000 ]

Leistungsbeschreibung

Übergangsgeld dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es wird erbracht, wenn Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Um das Übergangsgeld zu berechnen, wird zunächst die "maßgebliche Berechnungsgrundlage" festgestellt. Diese beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch höchstens das entgangene Nettoarbeitsentgelt. In der Regel erhalten Sie 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes als Übergangsgeld.

 Erhöhtes Übergangsgeld
Sie erhalten ein erhöhtes Übergangsgeld von in der Regel 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes, wenn

  • Sie ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht,
  • Sie pflegebedürftig sind und von Ihrem Ehepartner gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder
  • Ihr Ehepartner pflegebedürftig ist und Sie ihn pflegen, wodurch Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Auch während Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld, wenn

  • Sie arbeitsunfähig sind oder
  • wegen der Teilnahme an der Maßnahme keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

In bestimmten Fällen können Ihnen jedoch statt Übergangsgeld – je nach Kostenträger – Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.

An wen muss ich mich wenden?

einzelne Rehabilitationsträger sowie die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise zur Feststellung des Bedarfs
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird.

Voraussetzungen

Wenn Sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind innerhalb der letzten 3 Jahre und vor Beginn der Maßnahme mindestens 12 Monate einer Beschäftigung nachgegangen, die ein Versicherungsverhältnis nach sich gezogen hat oder
  • Sie haben die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erfüllt.