Seiteninhalt

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Anordnung Sicherheitstechnische Beurteilung
[Nr.99006009088001 ]

Leistungsbeschreibung

Nach einem, im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall oder Schadensfall kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Verfahrensablauf

Bei Ereignissen an überwachungsbedürftigen Anlagen muss der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) eine Unfall- bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle verlangen, die Kosten hat der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) zu tragen.

Voraussetzungen

Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, ein

  1. Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder
  2. Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach Anzeige von einem Unfall oder Schadensfall an einer überwachungsbedürftigen Anlage kann die zuständige Behörde die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung verlangen. Die zuständige Behörde wird für die Durchführung in der Regel eine Frist setzen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP)