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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Heirat
[Nr.99102036011003 ]

Leistungsbeschreibung

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden zum Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht. 

Erfüllen Sie und Ihr Ehegatte die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV, können Sie auch die Bildung der Steuerklasse III bei dem einen und der Steuerklasse V bei dem anderen Ehegatten beantragen.

Des Weiteren können Sie und Ihr Ehegatte auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.

Soll Ihr Arbeitgeber und/oder der Arbeitgeber Ihres Ehegatten nicht über den geänderten Familienstand informiert werden, können Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse stellen. Dies wäre die Steuerklasse I.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie und/oder Ihr Ehegatte Ihren Arbeitgeber für den Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sperren lassen. 

Die Sperrung des Arbeitgeberabrufs müssen Sie und/oder Ihr Ehegatte bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Wenn Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren lassen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu versteuern.

Hinweis:

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. 

Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. 

Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

Verfahrensablauf

Möchten Sie die bei Heirat automatisch vergebene Steuerklasse IV nicht beibehalten, können Sie und Ihr Ehegatte einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

Voraussetzungen

•    Sie und Ihr Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, was bedeutet, dass Ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt. 
•    Sie und Ihr Ehegatte leben nicht dauernd getrennt.
•    Die Übermittlung der Eheschließung vom Standesamt über die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt in der Regel automatisch. Die Steuerklassen  werden auf IV/IV gesetzt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wird die Ehe im Inland geschlossen, erübrigt sich die Vorlage von Unterlagen.

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient grundsätzlich die ordnungsgemäß ausgestellte ausländische Heiratsurkunde. Beim Standesamt des Wohnsitzes kann beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. 

Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschen und nach den jeweiligen ausländischen Rechten.

Es wird auch geprüft, ob die Namenserklärungen in der Heiratsurkunde wirksam sind. Wenn es erforderlich ist, werden Namenserklärungen aufgenommen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der automatische Wechsel zur Steuerklasse IV für beide Ehegatten wird ab dem Tag der Eheschließung wirksam. Dies gilt nicht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist.

Ein etwaiger Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV muss für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr spätestens bis zum 1.11. des laufenden Jahres gestellt werden.
 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung hängt von der Auslastung des zuständigen Finanzamtes ab.

Rechtsbehelf

Keine

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Änderung der Steuerklasse bzw. auf Sperrung des Arbeitgeberabrufs ist schriftlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

29.07.2021

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.