Seiteninhalt

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
[Nr.99003054080002 ]

Leistungsbeschreibung

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.

Das gilt nur bei einer Existenzgefährdung und nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
  • Dadurch eine Existenzgefährdung besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über die Anordnung von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot bzw. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantäne

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Fachlich freigegeben am

12.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter