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elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung nachträglich
[Nr.99008004180002 ]

Leistungsbeschreibung

Sie können jederzeit (während der Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind.Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Alternativ können Sie, wenn Sie älter als 16 Jahre sind, den Online-Ausweis auch einfach selbst aktivieren. Auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erfahren Sie unter dem Stichwort „PIN-Rücksetzungsdienst“ wie das geht.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Fachlich freigegeben durch

HMdIS

Fachlich freigegeben am

24.11.2022

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/--in) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.