Inkrafttreten B-Plan Nr. 105 " Am Haselstrauch"

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 45/2024


Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf, Kernstadt
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 105 „Am Haselstrauch“
-Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB-

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf hat in ihrer Sitzung am 16.05.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105 „Am Haselstrauch“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) wurden ebenfalls als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.
Gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Stadtallendorf tritt mit dieser Bekanntmachung der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105 „Am Haselstrauch“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich IV – Bauen und Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung in das Internet unter https://stadtallendorf/Leben/Bauen-Wohnen eingestellt.

Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Stadtallendorf geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Stadtallendorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 105 „Am Haselstrauch“ ist in der nachfolgenden Plankarte dargestellt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105 „Am Haselstrauch“
(Planteil – unmaßstäblich)


Stadt Stadtallendorf, 10.07.2024
Der Magistrat der Stadt Stadtallendorf


Christian Somogyi
Bürgermeister


Bekanntmachung Inkrafttreten B-Plan Nr. 99 “Schmiedeweg, 1.Änderung“

Begründung_105

Artenschutz_105

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