Seiteninhalt

Stadt- und Straßenreinigung

Nach dem Hessischen Straßengesetz haben die Städte und Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, dass keine Gesundheitsgefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus Straßenverschmutzungen entstehen sollen. Ein Grund, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtwerke besonders um die Sauberkeit der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Überwege auf der Grundlage der eigens hierfür geltenden „Satzung über die Straßenreinigung“ intensiv kümmern.

In den Stadtteilen gilt die Regelung, dass die Straßen und Gehwege von den an den Straßen angrenzenden Grundstückseigentümern selbst gereinigt werden. In der Kernstadt wird die Verpflichtung zur Straßenreinigung von den Stadtwerken selbst als öffentlich-rechtliche Aufgabe durchgeführt. Hierfür verfügen die Stadtwerke über zwei eigene Straßenreinigungsmaschinen. Die Gehwege in der Kernstadt sind wie in den Ortsteilen von den Grundstückseigentümern selbst zu reinigen.


Was wird gereinigt?

Zu reinigen sind:

innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, sowie neu angelegte und gewidmete Straßen, Wege und Plätze, auch wenn diese noch nicht in das Straßenverzeichnis aufgenommen sind.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich auf:

• die Fahrbahn; dies ist der Teil der öffentlichen Straße, der für den fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr bestimmt ist, einschließlich der Radwege und Standspuren
• Parkplätze
• Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle
• Fußgängerzonen
• Überwege
• Böschungen und Stützmauern.


Wann wird gereinigt?

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September, bis spätestens 19:00 Uhr
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März, bis spätestens 17:00 Uhr

zu reinigen.

Zurzeit reinigen die Stadtwerke die ca. 106 km langen öffentlichen Straßen und Wege und ca. 15.418 m² Sonderflächen der Stadt mit zwei leistungsfähigen Straßenkehrmaschinen. Die Reinigung der Fußgängerzone in der Stadtmitte erfolgt per Handreinigung mit maschineller Unterstützung.

Grundlage für die Reinigungsleistungen bildet der von den Stadtwerken aufgestellte Reinigungsplan. Die zu reinigenden Flächen und Oberflächenstrukturen sind vielfältig. So sind nicht nur Asphaltflächen, vielmehr auch Kunst- und Naturpflasterflächen, verkehrsberuhigte Straßenabschnitte mit und ohne Straßenbegleitgrün, Straßenbereiche mit und ohne angrenzende Gehwege, gut und schlecht erhaltene Straßen sowie Park- und Einfahrbuchten zu reinigen. Besonders im Frühjahr und Herbst fallen in der „Stadt im Grünen“ erhebliche Mengen an Blüten und Laub an, die von den Maschinen aufgenommen und über Container beseitigt werden müssen.


„Pick-up-Service“ - Sonderreinigungen

Die Maschinenreinigung allein reicht jedoch nicht aus, um die regelmäßig anfallenden Verschmutzungen zu beseitigen. Mitarbeiter des städt. Baubetriebshofes stellen aus diesem Grund durch zusätzliche Pflegegänge im „Pick-up-Service“ sicher, dass Verschmutzungen an zentralen Punkten des Stadtgebietes regelmäßig entfernt und entsorgt werden. Auch die gesonderten Maßnahmen der Stadtreinigung nach Veranstaltungen – wie zum Beispiel das Altstadtfest, das Europa Straßenfest usw. – sind eine Selbstverständlichkeit im jährlichen Terminplan.


Gehwegreinigung

Die Gehwege sind von der öffentlichen Straßenreinigung der Stadt ausgeschlossen und müssen von den angrenzenden Grundstückseigentümern in Eigenleistung gesäubert werden.


Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg soll nicht nur der am Gehweg angrenzende Grundstückseigentümer mit der Reinigungsverpflichtung belastet werden, vielmehr soll sich auch der gegenüberliegende Eigentümer an der Gehwegreinigung beteiligen.

Deshalb gilt hier folgende Regelung:

• In Jahren mit gerader Jahreszahl (2022, 2024, usw.) obliegt die Reinigungspflicht des an den Gehweg angrenzenden Grundstückseigentümers

• In Jahren mit ungerader Jahreszahl (2023, 2025, usw.) obliegt die Reinigungspflicht dem Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks.


Straßenreinigungsgebühren

Zur Deckung der Kosten der öffentlichen Straßenreinigung erheben die Stadtwerke Stadtallendorf Benutzungsgebühren. Die Gebühr bestimmt sich im Einzelfall nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks.

Straßenfront im Sinne der Gebührenordnung ist die Grenzlinie des Grundstücks, soweit sie die zu reinigende Verkehrsfläche berührt oder im kürzesten Abstand nicht weiter als 3 Meter von ihr entfernt liegt. Je Straßenfrontmeter wird eine jährliche Benutzungsgebühr von 3,54 Euro erhoben.


Winterdienst

Die Straßenreinigungspflicht für den öffentlichen Bereich umfasst nicht allein die allgemeine Reinigung der Straßen, sondern auch den Winterdienst, dieser wird durch den Baubetriebshof des Eigenbetriebes „Dienstleistungen und Immobilien“ (DuI) durchgeführt.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Grundstückseigentümer bei Schneefall die Gehwege, die Fußgängerzonen und die Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke (direkte Anlieger) als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke (indirekte Anlieger) zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer (2022, 2024, usw.) sind somit die direkten Anlieger des Gehweges, in Jahren mit ungerader Endziffer (2023, 2025, usw.) die indirekten Anlieger des Gehweges verpflichtet.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

Die festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen beseitigt werden.

Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zur Abwendung von Gefahren sollte deshalb jeder Grundstückseigentümer darauf achten, dass Gehwege rechtzeitig bestreut und von Eis und Schnee befreit werden.

In Jahren mit starkem Schneefall kann es erforderlich werden, den am Straßenrand liegenden Schnee aufzunehmen und auf freien Teilen eines Grundstückes zu verteilen.