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Betreuungsverfügung
[Nr.99003033000000 ]

Leistungsbeschreibung

Durch einen Unfall, Schlaganfall oder Alterserkrankungen wie Demenz kann jeder schnell und unerwartet in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können.

Durch die eigene Handlungsunfähigkeit wird es nötig, dass ein anderer für Sie handelt. Durch die Betreuungsverfügung können Sie für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit Ihre Interessen vorab absichern.

Die Betreuungsverfügung richtet sich zum einen mit einer Betreuerbestellung an das zuständige Betreuungsgericht, welches die Eignung der von Ihnen vorgeschlagenen Person zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben prüft und zum anderen an den späteren Betreuer selbst.
Dabei ist sowohl der von Ihnen benannte Betreuer als auch das Betreuungsgericht an die Betreuungsverfügung gebunden, falls diese Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Zur Anwendung kommt die Betreuungsverfügung nur, wenn es durch Ihren gesundheitlichen Zustand tatsächlich erforderlich wird.

Existiert keine Betreuungsverfügung, bestellt das örtlich zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer. Auch wenn Ihr vorgeschlagener Betreuer als solcher ungeeignet ist, bestellt das Betreuungsgericht einen anderen Betreuer – soweit dies möglich ist aus Ihrem näheren Umfeld. Das Gericht weist dem von ihm bestellten Betreuer dann bestimmte Aufgabenkreise zu.

Generell unterliegt eine Betreuungsverfügung keinen Formvorschriften, jedoch bietet sich an diese schriftlich zu verfassen. Sie müssen bei der Abfassung der Betreuungsverfügung nicht zwingend geschäftsfähig sein. Ausreichend ist, dass Sie Ihren natürlichen Willen, der Ihre tatsächlich vorhandenen Absichten, Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen umfasst, erklären.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um keine Willenserklärung im juristischen Sinn.

Es besteht die Möglichkeit die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Sie können beispielsweise verfügen, dass die von Ihnen in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person auch im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit als Betreuer ausgewählt werden soll.
Dies kann sinnvoll sein, um eine spätere Unwirksamkeit einzelner Punkte in der Vorsorgevollmacht aufzufangen. Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können bereit sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuungsverfügung vorzugswürdig sein.

Inhalt der Betreuungsverfügung

Sie können mit einer Betreuungsverfügung folgende Angelegenheiten vorab nach Ihren Wünschen regeln.

  • Betreuungsangelegenheiten: Sie können sowohl bestimmen wer zum Betreuer bestellt werden soll, als auch Personen explizit als Betreuer ausschließen
  • Gesundheitsangelegenheiten: beispielsweise ärztliche Heilbehandlungen und Eingriffe
  • Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten: beispielsweise die Unterbringung in ein Heim und die damit verbundene Wohnungsauflösung sowie die Organisation Ihrer Pflege
  • Bankgeschäfte und Vermögensverhältnisse: dies ist allerdings nur eingeschränkt möglich
  • Bewegungsfreiheit: dies beinhaltet "unterbringungsähnliche Maßnahmen" wie freiheitsentziehende Maßnahmen

Das heißt, neben Ihrer Willensäußerung welche Person Ihr Betreuer für den Fall Ihrer Betreuungsbedürftigkeit sein soll, haben Sie auch die Möglichkeit Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers zu äußern.

Achten Sie dabei darauf, Ihre Wünsche so genau wie möglich zu formulieren, damit diese bestmöglich umgesetzt werden können.
Der Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung dient dem Gericht zu gegebener Zeit zur Kontrolle. So überwacht das Gericht beispielsweise Zahlungsvorgänge auf dem Konto des zu Betreuenden sowie die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht berechtigt die Betreuungsverfügung die benannte Person, die als Betreuer vorgeschlagen wurde, erst zum Handeln, wenn diese durch das Betreuungsgericht bestellt wurde.

Um die Aktualität Ihrer Betreuungsverfügung zu gewährleisten, können Sie diese jährlich durch eine Unterschrift mit Datumsangabe und gegebenenfalls unter Zeugen erneuern. So können Sie sicherstellen, dass die Betreuungsverfügung mit den eigenen persönlichen Vorstellungen noch übereinstimmt, zudem erleichtert dies dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung Ihrem aktuellen Willen entspricht.
Inwiefern Sie Vordrucke für die Abfassung der Betreuungsverfügung nutzen wollen entscheiden Sie selbst, jedoch entbinden die Vordrucke Sie nicht davon, vorab sorgfältige Überlegungen über Ihre Betreuungsverfügung anzustellen und Ihren eigenen Willen wirksam niederzulegen.

Hinweis: Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann seit dem 01.07.2005 auch durch örtliche Betreuungsbehörde erfolgen. Bei diesen sowie bei Rechtsanwälten, Notaren und Betreuungsvereinen können Sie sich weitergehend beraten lassen. Zudem beraten oft auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste über Betreuungsverfügungen.

Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Sie sollten die Betreuungsverfügung so aufbewahren, dass Sie und Ihre Angehörigen jederzeit Zugriff darauf haben. Zudem ist es wichtig, den eingesetzten Betreuer über die Betreuungsverfügung und deren Aufenthaltsort zu informieren. Dabei ist jeder der von der Existenz einer Betreuungsverfügung weiß, verpflichtet, diese im gerichtlichen Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht abzuliefern.

Hinweis: Wichtig ist, dass bei Eintritt Ihrer Betreuungsnotwendigkeit das Betreuungsgericht unverzüglich über das Vorliegen der Betreuungsverfügung informiert und diese dem Gericht vorgelegt wird. Es besteht die Möglichkeit die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren und deren Aufenthaltsort mit anzugeben.

Siehe dazu auch „Eintragung der Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung ins Zentrale Vorsorgeregister“

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Siehe dazu auch

Bemerkungen

Die Betreuungsstellen der Kommunen und die örtlichen Betreuungsvereinen bieten persönliche Beratungen an. Ansprechpartner finden Sie in der Hessischen Broschüre Betreuungsrecht im Anhang IV.
 

Fachlich freigegeben am

07.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz