Kommanditgesellschaft (KG) anmelden
[Nr.99057001060001 ]
Leistungsbeschreibung
Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Anmeldung:
- Notariat
Einen Notar oder eine Notarin
Für die Eintragung:
- Handelsregister
Die Führung der Handelsregister ist in Hessen auf die Amtsgerichte
Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden
konzentriert. Die Zuständigkeit liegt nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:
- die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die inländische Geschäftsanschrift,
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter und
- alle Kommanditisten sowie den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen.
- Die Anmeldung muss ferner die von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.
HINWEIS:
Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand
Rechtsgrundlage
- o § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- o §§ 106 und 108 Handelsgesetzbuch (HGB) - Errichtung der Gesellschaft
- o §§ 161, 162 Handelsgesetzbuch (HGB) - Kommanditgesellschaft
- o § 24 Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung