Scheidungsverfahren
[Nr.99046039221000 ]
Leistungsbeschreibung
Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Für das Scheidungsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk
- der Ehepartner, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben
Die Zuständigkeit wird die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt prüfen, die/der den Scheidungsantrag stellt. Für Scheidungen mit Auslandsbezug – insbesondere wenn ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist – gelten wiederum andere Regeln.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis
(Justizportal des Bundes und der Länder)
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Rechtsgrundlage
- §§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 121 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 133 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
- Ihr Lichtbildausweis
- die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- ggfs. die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt von Ihnen benötigt.
Bearbeitungsdauer
Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig
Rechtsbehelf
- Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt